LEE: Deutschlands Abhängigkeit von Wasserstoffimporten birgt Risiken
Deutschland darf sich als größter Wasserstoff-Verbraucher nicht allein auf andere Länder verlassen, wenn es um die künftige Energie- und Rohstoffversorgung geht.
Umwallung bis 1. August 2022 fertigstellen
Niedersächsische Biogasanlagenbetreiber sollten sich einen wichtigen Termin vormerken: Bis zum 1. August 2022 müssen sie ihre Anlagen mit einer Umwallung nachrüsten. Darauf weist das Biogasforum Niedersachsen in einer aktuellen Mitteilung hin. Eine Umwallung stellt im Schadensfall sicher, dass sämtliche flüssigen wassergefährdenden Stoffe einer Biogasanlage zurückgehalten werden. Die im Sommer 2017 in Kraft getretene Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) verpflichtet Anlagenbetreiber zur Nachrüstung einer Umwallung innerhalb von fünf Jahren. Davon sind Anlagenbetreiber betroffen, die Gärsubstrate ausschließlich landwirtschaftlicher Herkunft einsetzen, aber über keine Umwallung verfügen.
Wird bis zum 1. August keine Umwallung errichtet, stellt dies einen erheblichen Mangel dar. Im schlimmsten Fall wird die Anlage stillgelegt. In besonderen Fällen kann die Wasserbehörde eine Ausnahme gewähren. Die Entscheidung, ob und inwieweit Ausnahmen von einer vollständigen Umsetzung der Umwallung am konkreten Standort im Einzelfall möglich sind, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.
Welche Anforderungen gelten für die Umwallung?
Grundsätzlich gelten für das Umwallen von bestehenden Anlagen dieselben Anforderungen wie für das Umwallen im Zuge einer Neuerrichtung. Detaillierte Vorgaben für die Ermittlung des Fassungsvermögens sowie zur Dimensionierung und Gestaltung der Umwallung finden sich in den Technische Regeln wassergefährdender Stoffe TRwS 793-1 „Errichtung und Betrieb von Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft“ der DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.
Im Wesentlichen sind hier die Maßgaben für die Ermittlung des erforderlichen Volumens der Umwallung, die Anforderungen an die umwallte Fläche und die Ausführung als Erdwall beschrieben. Dabei muss es sich laut Niedersächsischen Biogasforum nicht um einen geschlossenen Erdwall handeln. Die Umwallung muss jedoch so gestaltet werden, dass aus Leitungen und Behältern oberhalb der Geländeoberkante im Schadensfall austretende flüssige Substrate oder Gärreste zurückgehalten werden können. Hierzu zählen insbesondere der Fermenter, der Nachgärer und das Gärrestlager. Anlagen und Anlagenteile zum Umgang mit festen Gärsubstraten und festen Gärresten müssen nicht in die Umwallung einbezogen werden.
Behörden rechtzeitig informieren, Planer frühzeitig einbinden
Die betroffenen Anlagenbetreiber sollten, sich umgehend mit ihrer Genehmigungsbehörde in Verbindung zu setzen. Wichtig ist, von Anfang an einen AwSV-Sachverständigen in die Planung einzubinden, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
Denn das nachträgliche Umwallen ist als „wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage“ einzuordnen. Damit besteht gemäß Paragraf 40 AwSV wasserrechtlich eine Anzeigepflicht, die Errichtung der Umwallung muss bei der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus angezeigt werden. Unter Umständen muss eine Baugenehmigung eingeholt werden. Abschließend muss die ordnungsgemäße Herstellung der Umwallung bis zum 1. August diesen Jahres von einem AwSV-Sachverständigen geprüft werden.
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