NachV: BMUV plant Fristverlängerung bei BioSt-NachV

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Übergangsfrist bis zum 30.06.2022 gewährt

„In den vergangenen Wochen und Monaten stand der Fachverband Biogas im intensiven Austausch mit den beteiligten Ministerien (BMUV, BMWK, BMEL) hinsichtlich einer Fristverlängerung bei der BioSt-NachV. In der aktuell gültigen NachV wurde den betroffenen Anlagen eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2022 gewährt. Bis dahin müssen sich Anlagen ab 2 MW Feuerungswärmeleistung spätestens zertifizieren lassen, ohne einen Vergütungsverlust zu riskieren. Zur Nutzung dieser Übergangsfrist müssen entsprechende Eigenerklärungen bei der zuständigen Behörde (BLE) eingereicht werden. Nach Kenntnisstand des Fachverbandes haben mehr als 2.000 Anlagenbetreiber diese Eigenerklärung abgegeben. Weniger als 500 wurden bislang erfolgreich zertifiziert.

 

Nun hat das zuständige BMUV endlich auf unsere kontinuierliche Kommunikation reagiert und eine Änderungsverordnung auf den Weg gebracht. Den Verbänden ist ein Entwurf zugeschickt worden, zu dem bis zum 24.05. Stellung genommen werden kann. Darin wird die Frist vom 30.06. auf 31.12.2022 verschoben. Laut BMUV soll „auf diese Weise […] den betroffenen Wirtschaftsakteuren die Möglichkeit eingeräumt werden, durch rechtzeitige Erlangung der erforderlichen Zertifizierung den Anspruch auf Zahlung der EEG-Vergütung aufrechtzuerhalten.“ Der Fachverband Biogas nimmt am Stellungnahmeverfahren teil, um dabei auf weitere kritische Punkte (Grünlandstatus, Ernte 2020, bilanzielle Teilbarkeit) eingehen. Zum weiteren Verfahren halten wir Sie auf dem Laufenden.