Niedersächsische Freiflächensolaranlagenverordnung nicht ausreichend für Energiewende

Auch Trassenkorridore für Photovoltaik nutzen

Die niedersächsische Landesregierung hat gestern eine Freiflächensolaranlagenverordnung verabschiedet. Nach dem Willen der Landesregierung sollen niedersächsische Projekte größere Chancen bei Ausschreibungen für Solarparks und Freiflächen erhalten, indem auch Benachteiligte Gebiete für Photovoltaikanlagen geöffnet werden.
 

Weiteres Flächenpotenzial über Trassenkorridore erschließen

 

Dazu Silke Weyberg, LEE-Geschäftsführerin: „Wir begrüßen grundsätzlich die Öffnungsklausel, die Niedersachsen mit der neuen Verordnung geschaffen hat. Um den von der Landesregierung angestrebten Ausbau von 15 GigaWatt Freiflächensolar bis 2040 zu erreichen, müssen wir aber ungefähr 800 MegaWatt pro Jahr zubauen. Davon werden maximal 150 MegaWatt auf Benachteiligten Gebieten errichtet.

 

Wir setzen uns daher dafür ein, auch die Seitenrandstreifen der vorhandenen Infrastruktur bis zu 200 Meter entlang Autobahnen und Schienenwegen zu nutzen. Zurzeit liegt auf diesen Flächen größtenteils ein sogenannter landwirtschaftlicher Vorbehalt, der eine Nutzung für PV-Freiflächenanlagen ausschließt. Wir wünschen uns, dass die Freiflächenverordnung für Korridore an den Verkehrs-Trassen eine gleichlautende Regelung wir für Benachteiligte Gebiete erhält.“

 

Hintergrund:

 

Die Bundesnetzagentur ermittelt im Rahmen eines Bieterverfahrens, welche Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 750 kiloWatt gebaut werden dürfen. Ob daran Anlagen auch auf sogenannten Benachteiligten Gebieten teilnehmen können, liegt im Ermessen der Bundesländer. Bayern und Baden-Württemberg hatten eine entsprechende Freiflächensolarverordnung 2017 erlassen. Bei Benachteiligten Gebieten handelt es sich um für die Landwirtschaft ertragsschwache Flächen. Die Entscheidung über die Errichtung von Freiflächensolaranlagen liegt bei den Kommunen.

 

PM 18/2021